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Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger 22. Dezember 1942 Nr. 300 Seite 1 bis 4

Deutscher Reichsanzeiger
und Preußischer Staatsanzeiger

Nr. 300
Berlin, Dienstag, den 22.Dezember, abends 1942

Inhalt des amtlichen Teiles:

Deutsches Reich

Bekanntmachung der geheimen Staatspolizei Berlin und der Regierungspräsidenten in Liegnitz und Potsdam über die Einziehung von Vermögenswerten für das Reich.

Bekanntmachung über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts Teil I, Nr. 127.

Anordnung II/43 der Reichsstelle „Chemie“ über Mittel zur Verhütung gewerblicher Hauterkrankungen. Vom 21. Dezember 1942

Anordnung I/43 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen ( Bewirtschaftung und Verteilung von Zellstoff, Holzstoff, Lumpen, Papier, Pappe, Papierwaren und Druckerzeugnissen ). vom 18.Dezember 1942 nebst Anlage 1.

Bekanntmachung Nr.1 zur Anordnung I/43 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen ( Bestellung von Verteilungsstellen und Verteilungsbeauftragten ). Vom 18. Dezember 1942
Bekanntmachung Nr.2 zur Anordnung I/43 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen ( Sondermengen). Vom 18. Dezember 1942.

Anordnung II/43 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen( Herstellung und verarbeitung von Papier, Karton und Pappe ). Vom 18. Dezember 1942 nebst Anlage 1-7.

Anordnung IV/43 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen ( Bewirtschaftung von Altpapier, Natronpapier- ( Kraftpapier) Abfällen und gebrauchten Natronpapiersäcken). Vom 18.Dezember 1942

Anordnung Nr. 50 der Reichsstelle für Mineralöl über Erfassung der Bestände an Kraftstoffen, Bitumen und anderen Mineralölerzeugnissen bei der Bauwirtschaft. Vom 21. Dezember 1942

Anordnung I/1 über Allgemeine Bestimmungen für eine Umlage der gewerblichen Wirtschaft zur Bewirtschaftung von Ein- und Ausfuhrwaren ( Umlageordnung).

Anordnung I/2 über Durchführungsbestimmungen für die Erhebung der Ausgleichsumlage im Erhebungszeitraum 1942/43 ( Durchführungsanordnung).

Richtlinien für Fahrräder F 3 zur Anordnung Nr. 11 der Reichsstelle für technische Erzeugnisse über die Verbrauchsregelung für Fahrräder und Motorfahrräder vom 2. Oktober 1941 ( Ausgabe von Umtauschscheinen für nicht belieferte Fahrradschecks, Lieferungsscheine und Fahrradeinkaufsscheine Serie A).

Druckfehlerberichtigung der Anordnung I 743 der Reichsstelle Chemie in Nr. 298.

Wirtschaftsteil in der Dritten Beilage


Amtliches

Deutsches Reich

Bekanntmachung

Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 – RGBl. I S. 293 – in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 – RGBl. I S. 479-- , dem Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 14. Juli 1942 – I 903/42 – 5400 – Mbli. V vom 22. Juli 1942 – S. 1481 – über die Änderung der Zuständigkeit bei der Einziehung kommunistischen Vermögens in Berlin und dem Erlaß der Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. mai 1941 – RGBl. I S. 303 – wird das inländische Vermögen des Juden Josef Duntoff, geb. am 5.12. 1878 in Krintschew, zuletzt Berlin- Halensee, Paulsborner Str. 79 wohnhaft gewesen, zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen.
Berlin C 2, den 15. Dezember 1942
Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Berlin.
J. V..: Dr. Venter

Bekanntmachung

Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 – RGBl. I S. 479 – in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. mai 1933 –RGBl. I s. 293 – und dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29.mai 1941 –RGBl. I S. 303 – wird hiermit das gesamte inländische Vermögen des Juden Leopold Israel Mehrländer, geb. 13.5.1855, und seiner Ehefrau Charlotte Sara Mehrländer, geb. Ring, beide in Tormersdorf am 2.März 1942 verstorben, mit Wirkung vom 1. März 1942 zugunsten des deutschen Reiches, vertreten durch den Reichsminister für Finanzen, eingezogen.
Eine Entschädigung wird nach § 7 des Gesetzes vom 26. Mai 1933 nicht gewährt. Ein Rechtsmittel gegen diese Einziehungsverfügung ist nicht gegeben.
Liegnitz, den 18. Dezember 1942
Der Regierungspräsident. J. A.: ( Unterschrift )

Bekanntmachung.

Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26.Mai 1933 ( RGBl. I S. 293 ) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung des Preußischen Ministers des Innern vom 31. Mai 1933 GS Nr. 39 ) und mit dem Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 ( RGBl. I S. 479) wird das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen, insbesondere auch Barvermögen, Wertpapiere und Hypotheken, Spar- und Bankguthaben des Otto Israel von Mendelssohn- Bartholdy, wohnhaft in Potsdam, Bertinistr. 1 – 5, hiermit beschlagnahmt und gemäß Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 ( RGBl. I S. 303) zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen.
Potsdam, den 19. Dezember 1942
Der Regierungspräsident.

Bekanntmachung

Die am 19.Dezember 1942 ausgegebene Nummer 127 des
Reichsgesetzblatts , Teil I, enthält:
Erlaß des Führers über den Beirat der Deutschen Reichsbahn.
Vom 12. Dezember 1942

Zweiter Erlaß des Führers über städtebauliche Maßnahmen in der Hansestadt Bremen.
Vom 12. Dezember 1942.
Verordnung über die Rechtsanwendung bei Schädigungen deutscher Staatsangehöriger außerhalb des Reichsgebiets. Vom 7.Dezember 1942.
Zweite Verordnung zur Ergänzung der Vertragshilfeverordnungen. Vom 11. Dezember 1942.
Verordnung über Tee und teeähnliche Erzeugnisse.
Vom 12. Dezember 1942.
Umfang: ½ Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postbeförderungsgebühren: 0,08 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 95200.
Berlin NW 40, den 21. Dezember 1942.
Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

Anordnung II / 43
der Reichsstelle „ Chemie“ über Mittel zur Verhütung gewerblicher Hauterkrankungen
Vom 21. Dezember 1942

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 685) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 ( Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

§ 1

Mittel zur Verhütung gewerblicher Hauterkrankungen dürfen nur hergestellt und in Umlauf gebracht werden, wenn sie besonders zugelassen sind. Die Zulassung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt und jederzeit widerrufen werden, insbesondere kann sie allgemein ausgesprochen oder auf die Verhütung von bestimmten gewerblichen Hauterkrankungen beschränkt werden.

§ 2

( 1) Anträge auf Zulassung sind unverzüglich vom Hersteller bei dem von der Reichsstelle bestellten Gutachter für gewerbliche Hautschutzmittel, Dozent Dr. med. Hebestreit, Leiter des Ausschusses zur Verhütung gewerblicher Hauterkrankungen, Berlin W 35, Potsdamer Str. 180, einzureichen, der die Mittel prüft und über die Zulassung entscheidet.
( 2) In dem Antrag ist anzugeben:

  1. der Name des Mittels.
  2. Der Hersteller und dessen Anschrift,
  3. die qualitative und quantitative Zusammensetzung des Mittels; für alle Bestandteile ist hierbei neben etwaigen geschützten oder Phantasienamen eine eindeutige chemische Bezeichnung anzugeben.
  4. Der genaue Verwendungszweck des Mittels.
    ( 3) die Kosten zur Prüfung sind vom Hersteller des Mittels zu tragen.

§ 3

Die Zulassung gilt nur für das in dem Antrage nach Namen, Zusammensetzung und Verwendungszweck gekennzeichnete Mittel. Eine Aenderung des Namens bedarf der Zustimmung des Ausschusses. Eine Aenderung der Zusammensetzung oder des Verwendungszwecks bedarf einer erneuten Zulassung.

§ 4

( 1) Der enteilte Zulassungsvermerk ist in seinem vollen Wortlaut auf jeder Packung an deutlich sichtbarer Stelle aufzudrucken.
( 2) Ohne diesen Vermerk dürfen die Mittel nur noch bis zum 31. März 1943 in den Verkehr gebracht werden.

§ 5

Mittel zur Verhütung gewerblicher Hauterkrankungen dürfen abweichend von den Bestimmungen des § 1 der Einzelverordnung Nr. 35/42 vom 11.Juni 1942 nur an Betriebe und gegen Vorlage der vom Ausschuß zur Verhütung gewerblicher Hauterkrankungen herausgegebenen Formulare abgegeben werden.

§ 6

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach dem §§ 10, 12 – 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

§ 7

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet.
Berlin, den 1. Januar 1943
der Reichsbeauftragte für Chemie.
Dr. Claus Ungewitter.

Anordnung I / 43
Vom 18. Dezember 1942
der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen ( Bewirtschaftung und Verteilung von Zellstoff, Holzstoff, Lumpen, Papier, Pappe, Papierwaren und Druck- Erzeugnissen)

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (RGBl. I S. 1430) in der Fassung der Verordnung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 685) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 ( Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

Inhaltsverzeichnis

A. Gemeinsame Vorschriften
§ 1 Verteilungsbeauftragte
§ 2 Einfuhr
§ 3 Beschränkung der Bevorratung
B. Halbstoffe
Zellstoffe
§ 4 Bezug und Verarbeitung
§ 5 Lieferung
§ 6 Lagerhaltung und Lagerbuch
Holzstoff
§ 7 Verteilung
§ 8 Verarbeitung

§ 9 Lieferanweisungen für Zellstoff und Holzstoff
§ 10 Meldepflicht
§ 11 Austauschstoffe
§ 12 Lumpen
C. Papier und pappe
§ 13 Lieferungsfreigaben
§ 14 Verteilungsgrundsätze
D. Großhandel, Erzeugnisse der Papierverarbeitung und des Drucks
§ 15 Bewirtschaftung und Meldepflicht
§ 16 Genehmigungspflicht für die Herstellung von Druck-Erzeugnissen
E. Schlußvorschriften
§ 17 Ausnahmen
§ 18 Strafvorschriften
§ 19 Inkrafttreten

A

Gemeinsame Vorschriften

§ 1
Verteilungsbeauftragte
(1) Von der Reichsstelle werden Verteilungsstellen und Verteilungsbeauftragte ( Beauftragte) bestellt; sie handeln im Namen und im Auftrage der Reichsstelle und sind an deren Weisungen gebunden.
(2) Den Beauftragten und Verteilungsstellen obliegt im Rahmen der von der Reichsstelle erlassenen Anordnungen die Verteilung von Zellstoff, Holzstoff, Papier und Pappe, von Erzeugnissen der Papier- und Pappenverarbeitung und des Drucks, soweit die Verteilung nicht unmittelbar durch die Reichsstelle durchgeführt wird. Sie sind berechtigt und verpflichtet nach Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen Firmen zur bevorzugten Lieferung vordringlicher Aufträge anzuweisen sowie ihnen die Herstellung oder Lieferung von Zellstoff-, Holzstoff-, Papier- und Pappenmengen, Papierwaren oder Druckerzeugnissen aufzugeben oder zu verbieten. Die Beauftragten haben das Recht, die zur Durchführung der Verteilung erforderlichen Erklärungen zu verlangen.
(3) Der Reichsbeauftragte bestellt und entläßt die Beauftragten und Verteilungsstellen und legt ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit fest. Die Bestellung, die Entlassung und die Zuständigkeit der Beauftragten und Verteilungsstellen werden im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger bekanntgegeben ....